AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heyco Products GmbH ("Heyco" im Folgenden) Stand Januar 2018
§ 1 Geltungsbereich
1. Heyco liefert nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers/Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Der Kaufvertrag kommt zustande mit Zugang der Auftragsbestätigung, die ausschließlich per E-Mail an den Besteller/Kunden zugesandt wird.
3. Heyco ist jederzeit berechtigt, Änderungen der Liefergegenstände vorzunehmen, die Heyco aus technischen Gründen oder aus Gründen der Produktpflege für erforderlich hält und die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Derartige Gründe sind insbesondere der Wechsel des Rohmaterialherstellers, Maßänderungen, die die Funktionsfähigkeit des Produkts nicht beeinträchtigen sowie die Lieferung eines Alternativprodukts, welches die vereinbarte Funktion erfüllt.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassene Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Heyco Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Heyco erteilt dazu dem Besteller/Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die angegebenen Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die angegebenen Preise werden ausschließlich in Euro angegeben.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Die Zahlungen sind rein netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzunehmen.
2. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen sowie Rechtsverfolgungskosten verwendet.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller/Kunde in Verzug. Einer schriftlichen Mahnung bedarf es nicht. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn Heyco über die Zahlung verfügen kann (Gutschrift, Einlösung von Schecks).
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers/Kunden - werden unbeschadet weitergehender Ansprüche - Zinsen in Höhe von jährlich 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 288 BGB, ohne dass es einer Mahnung bedarf, fällig.
5. Kommt der Besteller/Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach oder steht Heyco ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Absatz 1 BGB zu, werden alle offenen Forderungen von Heyco gegen den Besteller/Kunden sofort zur Zahlung fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit erfüllungshalber angenommen wurden.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
1. Für Art und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart, bzw. von Heyco in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller/Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern diese unmittelbar nach Vertragsschluss zu leisten ist. Sofern die Lieferfrist von Heyco nicht angegeben wird, beträgt die Lieferfrist 10 Wochen.
2. Bei Streiks, Aussperrung (auch bei Lieferanten, Vorlieferanten und Transportunternehmern), Fällen höherer Gewalt (wie z.B. Unterbrechung von geplanten Verkehrsbedingungen, Feuer oder naturbedingten Einschränkungen) sowie bei Vorliegen anderer Umstände, die Heyco nicht zu vertreten hat, werden die Gegenstände unverzüglich nach Wegfall/Beendigung des Umstandes geliefert. Sofern einer der genannten Fälle eintritt, wird Heyco den Besteller/Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig, wenn möglich, eine voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die Rechte des Bestellers/Kunden gem. § 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von Heyco, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
3. Bei Abrufaufträgen hat der Besteller/Kunde die Liefer- oder Leistungszeit so zu bestimmen, dass Heyco ausreichend Zeit und Gelegenheit bleibt, entsprechende Dispositionen zu treffen. Kommt der Besteller/Kunde - gleich aus welchem Grund - seiner Verpflichtung zum Abruf von Lieferungen und Leistungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist Heyco berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesamte Losgröße unter Bestimmung einer von Heyco festgesetzten Leistungszeit zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten und weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz geltend zu machen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer. Der Besteller/Kunde ist in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Produkte und Leistungen zu informieren. Schadenersatzansprüche des Bestellers/Kunden sind ausgeschlossen.
§ 7 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, unversichert auf Kosten und für Rechnung des Bestellers/Kunden.
2. Werden bei frachtfreien Lieferungen Liefergegenstände auf dem Transportweg beschädigt, ist der Besteller/Kunde verpflichtet, Heyco dies unverzüglich schriftlich oder in Textform per Email oder Fax mitzuteilen. Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen werden an den Besteller/Kunden abgetreten und sind von diesem gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
3. Nimmt der Besteller/Kunde den Ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers/Kunden verzögert, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller/Kunden über.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung seitens des Bestellers/Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Heyco behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Heyco nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Heyco ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller/Kunde sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller/Kunde Heyco unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Heyco die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/Kunde für den seitens Heyco entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller/Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für Heyco unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller/Kunde Heyco hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf das Miteigentum von Heyco hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Besteller/Kunde.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Heyco berechtigt, nach erfolgter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und, ohne dass dem Besteller/Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Geschäftsräume des Bestellers/Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers/Kunden zu verlangen.
5. Der Besteller/Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Besteller/Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Heyco als Hersteller. Heyco erwirbt an der neuen Sache Eigentum. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/Kunden an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache zu anderen, Heyco nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Heyco das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung oder der Verbindung. Sofern die Vermischung oder Verbindung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers/Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller/Kunde Heyco anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Heyco verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller/Kunden tritt der Besteller/Kunde auch solche Forderungen an Heyco ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Heyco nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
§ 10 Sachmängel und Mängelrüge
1. Sofern ein von Heyco geliefertes Produkt innerhalb des Gewährleistungszeitraums nach § 10 Abs. 4 ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweist, wird Heyco zum Zwecke der Nacherfüllung (Nacherfüllung) nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Mangelbeseitigung) oder eine mangelfreie Sache (Nachlieferung) liefern, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Entscheidet Heyco sich für die Mangelbeseitigung, hat der Besteller/Kunde in Absprache mit Heyco Gelegenheit zur Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller/Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Vorstehender Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
5. Der Besteller/Kunde hat Sachmangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitliche Absendung. Den Besteller/Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Bei Mängelrügen darf der Besteller/Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller/Kunde kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn er den Mangel gemäß vorstehender § 10 Abs. 5 ordnungsgemäß gerügt hat und über die Berechtigung zur Sachmangelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Heyco berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller/Kunden ersetzt zu verlangen.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, eigenmächtiger Nachbesserungsarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller/Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wird die Ware aus der Heyco Originalverpackung entnommen und nicht innerhalb von 4 (vier) Arbeitswochen verarbeitet oder unsachgemäß gelagert (Sonneneinstrahlung, Klimawandelungen), oder beim Besteller/Kunden wiederum verpackt, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen nachfolgender Paragraph § 11. Weitergehende oder andere als die in § 10 geregelten Ansprüche des Käufers gegen Heyco und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 11 Schadenersatz und Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Heyco haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen sowie bei der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen, die das Erreichen des Vertragszwecks, d.h. die Lieferung und Übereignung mangelfreier Ware (wesentliche Vertragspflichten), gefährdet.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Heyco auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Heyco. Die Haftung für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist ausgeschlossen.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers/Kunden als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, vor allem für die Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Heyco sowie für die Fälle, in denen die Folgeschäden und der entgangene Gewinn zum vertragstypischen Schaden gehören, der von den gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen von Heyco verursacht wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Durchschnittsschaden beschränkt. Vorstehende Bestimmung gilt nicht bei der Verletzung einer gemäß § 11 Abs. 1 definierten wesentlichen Vertragspflicht.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers/Kunden.
§ 12 Schutzrechte
Bezieht sich der Kaufvertrag auf eine Vorrichtung oder Produkte, die nicht patentrechtlich geschützt sind, mit der aber ein mit Heyco patentrechtlich geschütztes Verfahren ausgeübt werden soll, so erwirbt der Besteller/Kunde mit der Lieferung im Zweifel nicht die Berechtigung zur Ausübung des geschützten Verfahrens. Voraussetzung dafür ist der zusätzliche Abschluss eines entgeltlichen Lizenzvertrages. Diese Lizenz gilt gegenüber dem Besteller/Kunden in dem Umfang als erteilt, in dem zur Ausübung des geschützten Verfahrens ausschließlich Funktionselemente und ggf. Hilfselemente verwendet werden, die zuvor ordnungsgemäß bei Heyco erworben wurden.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist München.
§ 14 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heyco Products GmbH Stand 01/2018